Satzung

DownloadSatzung des TC Goldscheuer e. V. 74

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club e. V. 74 Goldscheuer TCG“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg – Registergericht – unter der Nr. VR 370173 eingetragen. Er wurde gegründet am 26.10.1974, die Registereintragung erfolgte am 14.11.1974. Er hat seinen Sitz in Kehl.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Tennissports und dazu dienliche sonstige sportliche Ausgleichsbetätigung sowie die Förderung der Jugend.

2. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandes e. V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich deren Satzungsbestimmungen und sonstige erlassene, anzuwendende Bestimmungen.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. Ehrenmitgliedern
2. Aktiven Mitgliedern
3. Studenten- / Auszubildenden-Mitgliedern
4. Jugendmitgliedern
5. Passiven Mitgliedern
6. Zweitmitgliedern

Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand.

Zu 1.: Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

Zu 2.: Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zu 3.: Studentenmitglieder sind solche Mitglieder, die an einer Universität oder gleichgestellten Lehranstalt immatrikuliert sind, eine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und das 28. Lebensjahr am 1. Januar des betreffenden Jahres nicht vollendet haben. Diesem Personenkreis gleichgestellt sind Mitglieder ab dem 19. Lebensjahr, die sich noch in einem Ausbildungsberuf befinden oder im Jugendfreiwilligendienst tätig sind.

Zu 4.: Jugendmitglieder sind Schüler oder in Berufsausbildung befindliche Jugendliche, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Zu 5.: Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) betätigen sich nicht sportlich im Verein. Sie fördern und unterstützen jedoch in geeigneter Weise die Ziele und den Zweck des Vereins.

Zu 6.: Zweitmitglieder sind Mitglieder, die nachweislich bereits in einem anderen Tennisverein als aktives Mitglied gemeldet sind und zusätzlich dem TCG zur aktiven Spielausübung beitreten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied, Studenten-, Jugend- oder Zweitmitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

2. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) erklärt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

– wegen grober Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen und von Ordnungen,
– wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und Schädigung dessen Ansehens durch unehrenhaftes Verhalten oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, Aufnahmegebühren oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder andere Forderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und eventuelle sonstige Leistungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der sonstigen Leistungen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand kann neuen Mitgliedern im Jahr des (erstmaligen) Eintritts in den Verein Vergünstigungen gewähren und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr kürzen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) sind grundsätzlich nur mit Wirkung für das Folgejahr möglich und müssen dem Vorstand bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Für die Benutzung der vereinseigenen Tennishalle werden separate Entgelte erhoben, deren Höhe der Vorstand festlegt.

§ 8 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, an dem Spielbetrieb und allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gemäß der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder nehmen gegenseitig Rücksicht und unterstützen den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und etwaigen sonstigen Leistungen sowie zur Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mail-Adresse verpflichtet. Mitglieder, die nicht am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren vom Mitglied zu tragen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
– der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende/r)
– der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
– der Schriftführerin / dem Schriftführer
– der Sportwartin / dem Sportwart
– der Jugendwartin / dem Jugendwart
– der Bau-/Technikwartin / dem Bau-/Technikwart
– maximal zwei Beisitzern

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern, darunter entweder der/die erste Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden/des ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt an alle Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzung wird von der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei deren Abwesenheit von der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

– die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende und
– die/der stellvertretende Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch so lange im Amt, bis durch satzungsgemäße Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten, auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden. Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass für bestimmte Vereins- und Organämter eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die den steuerlichen Ehrenamtsfreibetrag nicht überschreiten darf.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten 4 Monaten statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

– Entgegennahme der Berichte des Vorstands
– Entgegennahme des Berichts über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres (Einnahmen-/Ausgabenrechnung)
– Entgegennahme der Kassenprüfberichte
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands
– Wahl der Kassenprüfer
– Festsetzung von Beiträgen, etwaigen sonstigen Leistungen und deren Fälligkeit
– Genehmigung der Planung von Einnahmen und Ausgaben des neuen Geschäftsjahres
– Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail oder Brief sowie auf der Vereinshomepage und/oder Aushang im Clubhaus) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail- oder Post-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Eingegangene Anträge und die ergänzte endgültige Tagesordnung werden auf der Homepage des Vereins und als Aushang im Clubhaus bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung veröffentlicht.

3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder offen per Handzeichen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Werden bei Wahlen für ein Vorstandsamt mehrere Vorschläge eingebracht, muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen.

3. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung
– die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter
– die Protokollführerin/den Protokollführer
– die Zahl der erschienenen und der stimmberechtigten Mitglieder
– die Tagesordnung
– eine Zusammenfassung der einzelnen Berichts- / Diskussionspunkte mit eventuellen Abstimmungsergebnissen und der Art der Abstimmung

5. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen anzugeben.

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen zur Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die gesamte Vereinskasse einschließlich aller Konten, Buchungsunterlagen und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr mit aller Sorgfalt sachlich und rechnerisch zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat den Kassenprüfern alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und uneingeschränkt Auskunft zu geben. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte ist die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder zu beantragen.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung, des Spielbetriebs und für die Benutzung der Sportstätten kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Die Beitragsordnung bestimmt die Mitgliederversammlung (siehe § 7).

§ 17 Ausschluss des Stimmrechts

Sind im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder dessen Verwandten oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandten betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.

§ 18 Vereinsvermögen

Die Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen beanspruchen.

§ 19 Haftung

1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Unfälle, die Mitgliedern beim Spielbetrieb, der Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins sowie bei Vereinsveranstaltungen zustoßen. Ebenfalls haftet er nicht für Diebstähle. Ein eventueller Anspruch gegenüber der Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.

2. Für Beschädigungen des Vereinseigentums hat das verantwortliche Mitglied Schadensersatz zu leisten.

§ 20 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet, gespeichert und übermittelt.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverord­nung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauf­tragten, sofern sich mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

5. Näheres zum Datenschutz im Verein regelt eine Datenschutzordnung.

§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist die in § 14 festgelegte Stimmenmehrheit erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und seine/sein Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

3. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Kehl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Goldscheuer zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 31. Januar 2020 beschlossen worden. Die bisherige Vereinssatzung ist somit ungültig.

Kehl, den 31. Januar 2020

gez. Rolf Hauer / 1. Vorsitzender

gez. Wolfgang Leiste / 2. Vorsitzender